Durchgangsarzt
Arbeitgeber sind verpflichtet zum Schutz der eigenen Mitarbeiter diese bei den Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen gegen Unfälle während der Arbeit, oder auf dem Weg zur Arbeit zu versichern. Diese Versicherung wird nur vom Arbeitgeber bezahlt. Für die verschiedenen Berufsbereiche gibt es jeweils gesonderte Berufsgenossenschaften.
Auch Kindergartenkinder, Schüler, Auszubildende und Studenten sind versichert und die Träger dieser Versicherungen sind dann die sogenannten Unfallkassen.
Auch bei Beamten werden Dienstunfälle gesondert aufgenommen und behandelt, hier existiert jedoch keine eigene Berufsgenossenschaft, die Kosten für die Behandlung übernimmt der Dienstherr.
Kommt es zu einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder der Schule, oder während der Arbeits- oder Schulzeit, muss der Unfallverletzte einen sogenannten D-Arzt (Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft) aufsuchen. Hierbei handelt es ich um von den Berufsgenossenschaften speziell ermächtigte Unfallchirurgen (niedergelassene Unfallchirurgen, leitende Unfallchirurgen im Krankenhaus). Diese führen die diagnostischen Maßnahmen bzw. Therapien durch und steht in unmittelbaren schriftlichen Kontakt mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Aufwendigere Therapien erfolgen in den eigenen BG-Kliniken der Berufsgenossenschaften. Der Unfallverletzte hat hier nur eine sehr eingeschränkte Wahlmöglichkeit. Die BG-Kliniken haben jedoch aufgrund ihres hohen Spezialisierungsgrades auf dem Gebiet der Unfallverletzungen einen sehr guten Ruf.
Die komplette Behandlung des Unfallverletzten wird von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlt. Die medizinischen Leistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie ) sind nicht wie z.B. bei den Krankenkassen budgetiert, sondern werden wenn medizinisch notwendig dem Unfallverletzen gewährt und bezahlt.
Auch Rehabilitationsmaßnahmen gehen zu Lasten der BG. Sollte ein medizinischer Restschaden durch den Unfall verbleiben, wird das Ausmaß des Körperschadens durch einen Gutachter der BG festgestellt (Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE) und dem Unfallverletzten ggfs. eine Rente zugesprochen.
Umso wichtiger ist es, dass auch primär harmlos erscheinende Arbeitsunfälle BG-lich durch den Durchgangsarzt aufgenommen werden. Stellt sich ein späterer Körperschaden ein, und ist der unmittelbar durch den Unfall verursachte Gesundheitsschaden nicht dokumentiert, kommt es häufig nicht zu einer nachträglichen Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.